I. Wegen des zu beurteilenden Sachverhalts wird auf die Antragsschrift vom 17.01.2006 und die Beschwerdeschrift vom 18.01.2006 nebst ihren jeweiligen Anlagen sowie die Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 18.01.2006 Bezug genommen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht Bonn hat den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gemäß Schriftsatz des Antragstellers vom 17.01.2006 im Ergebnis und in der Begründung zutreffend zurückgewiesen.
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