Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte eine Bewerbung des Klägers auf eine Oberarztstelle zu Unrecht abgelehnt hat und deshalb zu einer neuen Stellenausschreibung und Auswahlentscheidung verpflichtet ist. Hilfsweise begehrt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.08.2007 (dort Seite 2 - 6 = Bl. 60 - 64 d.A.).
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.08.2007 insgesamt abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 - 13 dieses Urteils (= Bl. 64 - 72 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm 12.09.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.09.2007 Berufung eingelegt und diese am 12.11.2007 begründet.
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