OVG Hamburg - Beschluss vom 03.02.2010
4 Bf 352/09.Z
Normen:
BetrAVG § 11 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DVBl 2010, 464
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 24/07

Konkretisierung öffentlich-rechtlicher Auskunftspflichten als Verwaltungsakt durch den Träger der Insolvenzsicherung; Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und somit zur Ermittlung von beitragspflichtigen Arbeitgebern

OVG Hamburg, Beschluss vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 4 Bf 352/09.Z

DRsp Nr. 2010/3895

Konkretisierung öffentlich-rechtlicher Auskunftspflichten als Verwaltungsakt durch den Träger der Insolvenzsicherung; Auslegung des § 11 Abs. 1 S. 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und somit zur Ermittlung von beitragspflichtigen Arbeitgebern

1. Zur Frage, ob der Träger der Insolvenzsicherung berechtigt ist, die durch § 11 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ihm gegenüber begründeten öffentlich-rechtlichen Auskunftspflichten durch Verwaltungsakt zu konkretisieren.2. Eine einschränkende Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG dahingehend, dass die dort genannten Stellen nicht zu Auskünften verpflichtet seien, die der Ermittlung der beitragspflichtigen Arbeitgeber dienten, findet weder im Wortlaut des Gesetzes noch in seiner Systematik eine Stütze.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. Oktober 2009 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens nach einem Streitwert von 5.000,00 Euro.

Normenkette:

BetrAVG § 11 Abs. 1 S. 2;

Gründe

1.