LAG Hamm - Urteil vom 26.05.2009
14 Sa 263/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BUrlG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 893/08

Konkretisierung des Urlaubszeitraums bei unwiderruflicher Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaub infolge außerordentlicher Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 14 Sa 263/09

DRsp Nr. 2009/26142

Konkretisierung des Urlaubszeitraums bei unwiderruflicher Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaub infolge außerordentlicher Kündigung

1. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich und stellt er den Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung unwiderruflich von seiner Arbeitsleistungspflicht unter Anrechnung auf Urlaub frei, hat er damit nicht bereits Urlaub ab dem auf den Zugang der Kündigung folgenden Tag in Höhe des noch offenen Urlaubs erteilt. 2. Will der Arbeitgeber bei einer Freistellung unter Anrechnung auf Urlaub im Falle einer Kündigung dem Arbeitnehmer nicht die Konkretisierung des Urlaubszeitraums überlassen, muss er den Urlaubszeitraum eindeutig festlegen.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 28. August 2008 (4 Ca 893/08) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.199,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28. August 2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger weitere 1.280,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 640,00 Euro ab 1. Oktober 2008 und 1. Januar 2009 zu zahlen; der weitergehend geltend gemachte Zinsanspruch wird zurückgewiesen.