LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.01.2006
4 TaBV 208/05
Normen:
BetrVG § 76 ; ArbGG § 98 ; ZPO § 253 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 214
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 1071/05

Konkrete Bestimmung des Regelungsgegenstandes im Antrag auf Bestellung der Einigungsstelle

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.01.2006 - Aktenzeichen 4 TaBV 208/05

DRsp Nr. 2006/19781

Konkrete Bestimmung des Regelungsgegenstandes im Antrag auf Bestellung der Einigungsstelle

»In einem Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle muss hinreichend konkret angegeben werden, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll. Die Erfüllung dieser Zulässigkeitsverordnung unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.«

Normenkette:

BetrVG § 76 ; ArbGG § 98 ; ZPO § 253 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt ein Luftverkehrsunternehmen. Die Beteiligte zu 2) ist die auf der Grundlage des Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 (TV PV) gebildete Gesamtvertretung der Gruppenvertretungen für das fliegende Personal der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin schloss am 14. November 1990 mit der seinerzeit bestehenden Konzernvertretung für das fliegende Personal der Arbeitgeberin und das der A eine "Betriebsvereinbarung für Bordpersonal betreffend: CMS" (nachfolgend: BV). CMS ist die Abkürzung für "Crew Management System", eine EDV-gestützte Verwaltung der Personaldaten der Mitglieder des fliegenden Personals. § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 BV hat folgenden Wortlaut: