LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.04.2011
13 Sa 1393/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 12 Abs. 1 S. 2; TV Fleischuntersuchung § 1 Abs. 1; TV Fleischuntersuchung § 5; TV Fleischuntersuchung § 6 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 10.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 54/10

Konkludente Vereinbarung einer Mindestarbeitszeit aufgrund einvernehmlicher Vertragsdurchführung bei tariflichem Bedarfsarbeitsverhältnis eines Fleischkontrolleurs

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 1393/10

DRsp Nr. 2011/13473

Konkludente Vereinbarung einer Mindestarbeitszeit aufgrund einvernehmlicher Vertragsdurchführung bei tariflichem Bedarfsarbeitsverhältnis eines Fleischkontrolleurs

Die konkludente Vereinbarung einer Mindestarbeitszeit kann sich aus einer einvernehmlichen Vertragshandhabung und Vertragspraxis ergeben. Diese Mindestarbeitszeit ist auch dann maßgebend, wenn nach Arbeitsvertrag ein Abrufarbeitsverhältnis nach TV-Fleischuntersuchung vereinbart ist.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 10.08.2010 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Arbeitsverhältnisse der Kläger mit dem Beklagten ab dem 01.01.2010 mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 39 Stunden im Jahresdurchschnitt fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 12 Abs. 1 S. 2; TV Fleischuntersuchung § 1 Abs. 1; TV Fleischuntersuchung § 5; TV Fleischuntersuchung § 6 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 39 Stunden im Jahresdurchschnitt fortbesteht.