Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 10.08.2010 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Arbeitsverhältnisse der Kläger mit dem Beklagten ab dem 01.01.2010 mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 39 Stunden im Jahresdurchschnitt fortbesteht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kläger begehren die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 39 Stunden im Jahresdurchschnitt fortbesteht.
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