LAG Berlin - Beschluss vom 26.03.2003
5 Ta 1306/01
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 191
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 2875/01

Kommanditist als Arbeitnehmer

LAG Berlin, Beschluss vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 5 Ta 1306/01

DRsp Nr. 2003/9440

Kommanditist als Arbeitnehmer

»Ein Kommanditist, der über keine Sperrminorität verfügt, dem im Gesellschaftsvertrag auch keine Vertretungs- oder Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt ist und dessen Entgelt sich lediglich als Vorwegentnahme seines Gewinns nach seinem Gesellschaftsanteil bemisst und in keiner Beziehung zu seiner im Gesellschaftsvertrag nicht geregelten Tätigkeit steht, leistet in seiner Stellung als technischer Leiter des Betriebs fremdbestimmte Arbeit.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ;

Gründe:

1. Der Kläger nimmt die Beklagte, soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse, auf Zahlung von 84.500,-- DM Vergütung für die Zeit vom 01. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000 in Anspruch.

Das Arbeitsgericht Berlin hat den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das LG Berlin verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der an der Beklagten als Kommanditist mit einem Anteil von 10 % beteiligt gewesene Kläger habe nicht angeben können, wann er mit wem einen Arbeitsvertrag geschlossen habe. Es seien ihm keine Arbeitszeiten vorgegeben worden. Seine Abwesenheitszeiten habe er selbst bestimmt. Soweit sich der Kläger auf eine Aufgabenverteilung in dem von ihm geführten Protokoll vom 12. Januar 2000 berufe, habe es sich um eine Regelung im Rahmen einer Gesellschafterversammlung gehandelt.