LAG Hamburg - Urteil vom 03.03.2010
5 Sa 91/08
Normen:
TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; TVG § 5 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 301/07

Kollision eines Firmentarifvertrags mit einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag

LAG Hamburg, Urteil vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 91/08

DRsp Nr. 2010/22132

Kollision eines Firmentarifvertrags mit einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag

Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag verdrängt die vertraglich vereinbarte Wirkung eines Firmentarifvertrages, der schlechtere Bedingungen als der allgemeinverbindliche Tarifvertrag vorsieht.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. August 2008 - 12 Ca 301/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.211,73 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf € 239,67 seit dem 16. Mai 2007

auf € 256,70 seit dem 16. Juni 2007

auf € 98,14 seit dem 16. Juli 2007

auf € 222,98 seit dem 16. August 2007

auf € 230,93 seit dem 16. September 2007

auf € 202,48 seit dem 16. Oktober 2007

auf € 93,50 seit dem 16. November 2007

auf € 145,18 seit dem 16. Dezember 2007

auf € 230,43 seit dem 16. Januar 2008

auf € 229,69 seit dem 16. Februar 2008

und

auf € 262,03 seit dem 16. März 2008.

Die weitergehende Klage wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 2/10, die Beklagte 8/10, die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.