LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 12.10.2005
L 3 KA 128/05 ER
Normen:
SGB V § 95b ; SGG § 86b Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 20.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KA 76/05

Kollektiver Zulassungsverzicht in der vertragsärztlichen Versorgung, Berechtigung des Vertragszahnarztes zur Weiterbehandlung, Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Honorarsicherung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.10.2005 - Aktenzeichen L 3 KA 128/05 ER

DRsp Nr. 2008/8947

Kollektiver Zulassungsverzicht in der vertragsärztlichen Versorgung, Berechtigung des Vertragszahnarztes zur Weiterbehandlung, Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Honorarsicherung

1. Ein Vertragszahnarzt, der in einem mit Kollegen aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf seine Zulassung oder Ermächtigung verzichtet hat, bleibt auch im Anschluss hieran nach Maßgabe des § 95b Abs. 3 SGB V berechtigt, Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung zu Lasten der Krankenkassen zu behandeln. 2. Zur Sicherung seiner Honorarforderungen gegen Krankenkassen kann nur dann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn seine erneute Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung wegen der Wiederzulassungssperre des § 95b Abs. 2 SGB V nicht möglich ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 95b ; SGG § 86b Abs. 2 ;