Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung jährlicher Sonderzuwendungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007.
Die Beklagte betreibt Fachkliniken für Anschlussheilbehandlungen und Rehabilitation. Sie war und ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.10.1977 beschäftigt. Die Klägerin arbeitet in Teilzeit.
Zwischen der Beklagten und dem für die Kliniken für Rehabilitation W. und D. eingerichteten Betriebsrat wurde unter dem 28.04.1989 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen (vgl. Betriebsvereinbarung vom 28.04.1989 nebst Anlagen, ABl. 132 ff).
In einer Präambel der Betriebsvereinbarung heißt es u. a.:
"...
Diese Betriebsvereinbarung wird in Anlehnung an den Bundesangestelltentarifvertrag (
Am Schluss - im Anschluss an "§ 26 Laufzeit " - der Betriebsvereinbarung heißt es: " Anlagen 1 bis 7, Seite 8 ".
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