BAG - Urteil vom 31.05.2005
1 AZR 141/04
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 S. 1, 2 ; UWG (in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung) § 1, (in der ab dem 8. Juli 2004 geltenden Fassung) § 2 Abs. 1 Nr. 1 §§ 3 8 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2 § 823 Abs. 2 ; ArbGG § 10 S. 1 § 48 Abs. 1 §§ 65 73 Abs. 2 ; GVG § 17a Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 493
AuR 2005, 425
BAGE 115, 58
BB 2006, 1456
DB 2005, 1858
GRUR 2006, 244
MDR 2005, 1357
NJW 2005, 3019
NZA 2005, 1182
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 2255/03
ArbG Berlin, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 34847/02

Koalitionsfreiheit - Mitgliederwerbung von Gewerkschaften; Unanwendbarkeit des UWG

BAG, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 1 AZR 141/04

DRsp Nr. 2005/11750

Koalitionsfreiheit - Mitgliederwerbung von Gewerkschaften; Unanwendbarkeit des UWG

»Die gewerkschaftliche Mitgliederwerbung ist durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt. Die Grenzen zulässiger Werbung werden überschritten, wenn sie mit unlauteren Mitteln erfolgt oder auf die Existenzvernichtung einer konkurrierenden Gewerkschaft gerichtet ist.«

Orientierungssätze: 1. Die Regelungen des UWG finden auf die gewerkschaftliche Mitgliederwerbung weder in der früheren noch in der seit dem 8. Juli 2004 geltenden Fassung Anwendung. 2. Gegen rechtswidrige Eingriffe in ihre durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete kollektive Koalitionsfreiheit kann sich eine Gewerkschaft in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB mit Hilfe von Unterlassungsklagen wehren. 3. Eine Gewerkschaft muss die Mitgliederwerbung einer konkurrierenden Gewerkschaft hinnehmen, solange diese nicht mit unlauteren Mitteln erfolgt oder auf die Existenzvernichtung der Koalition gerichtet ist. 4. Die Grenzen zulässiger Mitgliederwerbung werden nicht dadurch überschritten, dass eine Gewerkschaft mit befristeten Sonderkonditionen um Neumitglieder wirbt.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 S. 1, 2 ; UWG (in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung) § 1, (in der ab dem 8. Juli 2004 geltenden Fassung) § 2 Abs. 1 Nr. 1 §§ 3 8 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2 § 823 Abs. 2 ; ArbGG § 10 S. 1 § 48 Abs. 1 §§ 65 73 Abs. 2 ; GVG § 17a Abs. 1, 3 ;