Mit Urteil vom 13.2.2007 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer höheren Rente unter Berücksichtigung von bestimmten Fremdrentenzeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung verneint, weil die streitigen, in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beitrags- bzw Beschäftigungszeiten nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften keine knappschaftlichen Tätigkeiten seien und somit keine Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung begründet hätten. Zwar habe der Asbest abbauende Betrieb die Grundvoraussetzung eines knappschaftlichen Betriebs iS von § 134 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), nämlich die bergmännische Gewinnung von Mineralien erfüllt. Der Abbau des Minerals Asbest in dem Trust "Sojus Asbest" begründe jedoch keine Zugehörigkeit zur Knappschaft, weil diese Tätigkeit der Industrie der Steine und Erden zuzuordnen sei.
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