Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Versicherungszeit des Klägers vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004, in der der Kläger Arbeitnehmer der inzwischen insolventen B GmbH (B S GmbH) und als solcher freigestelltes Betriebsratsmitglied war, der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist.
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