LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2016
L 6 R 161/13
Normen:
SGB VI § 134 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 11.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 676/11

Knappschaftliche RentenversicherungFreigestelltes BetriebsratsmitgliedKnappschaftliche Arbeiten vor FreistellungFehlende höchstrichterliche Klärung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen L 6 R 161/13

DRsp Nr. 2016/4303

Knappschaftliche Rentenversicherung Freigestelltes Betriebsratsmitglied Knappschaftliche Arbeiten vor Freistellung Fehlende höchstrichterliche Klärung

1. Nach der Rechtsprechung des BSG zu den Katalogarbeiten von Nr. 1 bis Nr. 11 (von § 134 Abs. 4 S. 1 SGB VI bzw. § 138 Abs. 4 S. 1 SGB VI a.F. i.V.m. der VO 1933) muss es sich um körperlich belastende und den spezifischen Gefahren des Bergbaus ausgesetzte Arbeiten handeln, die den besonderen Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung rechtfertigen. 2. Die Frage, ob knappschaftliche Arbeiten i.S.d. § 134 Abs. 4 SGB VI auch vorliegen, wenn vor Freistellung als Betriebsrat knappschaftliche Tätigkeiten i.S.v. § 134 Abs. 4 SGB VI ausgeführt wurden, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 134 Abs. 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Versicherungszeit des Klägers vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004, in der der Kläger Arbeitnehmer der inzwischen insolventen B GmbH (B S GmbH) und als solcher freigestelltes Betriebsratsmitglied war, der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist.