LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.2000
13 Sa 484/00
Normen:
InsO § 113 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 413
NZI 2000, 448
ZInsO 2000, 570
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 02.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2996/99

Klagefrist nach § 113 Abs. 2 InsO: Gegenstand - Geltung des KSchG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 13 Sa 484/00

DRsp Nr. 2002/3647

Klagefrist nach § 113 Abs. 2 InsO : Gegenstand - Geltung des KSchG

1. § 113 Abs. 2 InsO begründet die Notwendigkeit einer fristgebundenen Klage innerhalb einer Drei-Wochen-Frist für alle Unwirksamkeitsgründe einer vom Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kündigung mit Ausnahme der Sozialwidrigkeit, für die weiterhin §§ 4 bis 7 KSchG gelten. 2. Erfasst sind damit auch §§ 102, 103 BetrVG. Hinsichtlich aller geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe außer der Sozialwidrigkeit kann bei Versäumung der Drei-Wochen-Frist nicht von einer analogen Anwendung der Regelung gemäß § 6 KSchG ausgegangen werden.

Normenkette:

InsO § 113 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechtigung einer fristgerechten Kündigung des Beklagten als Insolvenzverwalter. Die Gemeinschuldnerin hat am 16.03.1999 Insolvenzantrag gestellt. Der Beklagte hat das seit dem 01.11.1994 bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 25.06. zum 30.09.1999 gekündigt. Das Arbeitsgericht hat durch Teil-Urteil vom 02.02.2000 die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Auf die Begründung seiner Entscheidung wird Bezug genommen.