Die Parteien streiten über die Berechtigung einer fristgerechten Kündigung des Beklagten als Insolvenzverwalter. Die Gemeinschuldnerin hat am 16.03.1999 Insolvenzantrag gestellt. Der Beklagte hat das seit dem 01.11.1994 bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 25.06. zum 30.09.1999 gekündigt. Das Arbeitsgericht hat durch Teil-Urteil vom 02.02.2000 die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Auf die Begründung seiner Entscheidung wird Bezug genommen.
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