LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.03.2002
18 Sa 860/01
Normen:
BeschFG § 1 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1092
DB 2002, 1892
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 12.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 541/01

Klagefrist nach § 1 Abs. 5 BeschFG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2002 - Aktenzeichen 18 Sa 860/01

DRsp Nr. 2003/4744

Klagefrist nach § 1 Abs. 5 BeschFG

»Die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG gilt bei Streitigkeiten über die Frage, ob überhaupt eine Befristung des Arbeitsvertrages vereinbart wurde, nicht.«

Normenkette:

BeschFG § 1 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über den 30.12.2000.

Die am 01.04.1942 geborene Klägerin ist seit dem 02.03.1999 als Reinigungskraft gegen ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen in Höhe von 1.300,-- DM bei der Beklagten beschäftigt. Die Einstellung der Klägerin erfolgte auf der Grundlage des bis zum 02.09.1999 befristeten Arbeitsvertrages vom 03.03.1999 (Bl. 4 f. der Gerichtsakte). Die Klägerin arbeitete über den 02.09.1999 hinaus weiter bis zum 31.12.2000 für die Beklagte in der B. Universität W., wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese Beschäftigung aufgrund zweier weiterer Befristungsabreden erfolgte.

Als die Klägerin am 03.01.2001 ihre Arbeit aufnehmen wollte, sagte ihr ihre Vorgesetzte, sie solle nach Hause gehen und nicht wiederkommen, das Arbeitsverhältnis sei beendet.