LSG Sachsen - Beschluss vom 15.10.2015
7 AS 709/15
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2209/09

Klageerweiterung; Statthaftigkeit der Berufung; willkürlich überhöhte Antragstellung vor dem Sozialgericht

LSG Sachsen, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 7 AS 709/15

DRsp Nr. 2016/692

Klageerweiterung; Statthaftigkeit der Berufung; willkürlich überhöhte Antragstellung vor dem Sozialgericht

1. Die erstinstanzliche Bezifferung einer mehr als 750,00 € betragenden Gesamtforderung führt nicht zwingend zur Statthaftigkeit der Berufung. Obwohl es für den Wert des Beschwerdegegenstandes auf das mit der Berufung weiterverfolgte prozessuale Begehren des Berufungsklägers ankommt, kann dieser nicht die zulassungsfreie Berufung dadurch erzwingen, dass er bereits vor dem SG einen Antrag stellt, welcher die Wert- oder Zeitgrenze, die für die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung maßgeblich ist, überschreitet, der aber jeder sachlichen Grundlage entbehrt (BSG, Urteil vom 05.03.1980 - 9 RV 44/78, RdNr. 14; Urteil vom 26.10.1983 - 9b RU 46/83, RdNr. 10). 2. Zur wirksamen Klageerweiterung gem. § 99 Abs. 1 SGG.

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Juni 2015 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 99 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere jedoch über die Statthaftigkeit der Berufung.