LSG Bayern - Urteil vom 20.10.2016
L 7 R 5045/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 714/14

Klagebefugnis im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Statusfeststellung durch einen VerwaltungsaktFeststellungsinteresse bei der Feststellung der Versicherungsfreiheit

LSG Bayern, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen L 7 R 5045/16

DRsp Nr. 2017/1364

Klagebefugnis im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Statusfeststellung durch einen Verwaltungsakt Feststellungsinteresse bei der Feststellung der Versicherungsfreiheit

1. Wird bei einer Statusfeststellung durch einen Verwaltungsakt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, aber keine Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt, ist der Kläger formell beschwert und klagebefugt. Ausreichend ist die Behauptung, es liege eine selbständige Tätigkeit vor. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Feststellung der Versicherungsfreiheit auf die zutreffenden Normen gestützt wird. 2. Auch bei einer Feststellung der Versicherungsfreiheit ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der zutreffenden Feststellung, ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, und der sich hieraus ergebenden Folgen der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit.

1. Das BSG hat bereits entschieden, dass für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit es auch bei Familiengesellschaften entscheidend darauf ankommt, ob der Betroffene die im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht besitzt, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten abzuwenden.