LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.09.2011
L 5 KR 24/10 KL
Normen:
SGB X § 12 Abs. 2; SGB V § 144 Abs. 3; SGB V § 172 Abs. 1; SGB V § 207 Abs. 2a; SGB V § 207 Abs. 3; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2012, 177

Klagebefugnis im sozialgerichtlichen Verfahren bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Fusion zweier Krankenkassen

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 24/10 KL

DRsp Nr. 2011/17965

Klagebefugnis im sozialgerichtlichen Verfahren bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Fusion zweier Krankenkassen

Bescheide, die die Genehmigung der Fusion von Krankenkassen zum Inhalt haben, können nicht von Dritten angefochten werden. Insbesondere sind die Verbände der beteiligten Krankenkassen und andere Krankenkassen, die nicht Adressat des Bescheides sind, nicht klagebefugt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 2.500.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 12 Abs. 2; SGB V § 144 Abs. 3; SGB V § 172 Abs. 1; SGB V § 207 Abs. 2a; SGB V § 207 Abs. 3; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Fusion der AOK Niedersachsen mit der IKK-Niedersachsen zu der Beigeladenen zu 1). Dabei geht es vorrangig um die Frage, ob die Klage wegen einer fehlenden Klagebefugnis bzw. eines fehlenden Feststellungsinteresses zulässig ist.