LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.07.2009
L 7 KA 30/08 KL
Normen:
SGB V § 116b; SGG § 29 Abs. 4 Nr. 3;

Klagebefugnis der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Rahmen einer Normfeststellungsklage gegen Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen L 7 KA 30/08 KL

DRsp Nr. 2009/21144

Klagebefugnis der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Rahmen einer Normfeststellungsklage gegen Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses

Wendet sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung gegen die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses, bei deren Zustandekommen die Mitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung überstimmt worden sind, so hat sie keine Klagebefugnis im Rahmen einer Normfeststellungsklage. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 116b; SGG § 29 Abs. 4 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Beschlüsse des Beklagten zu 1) vom 22. November 2007 zur Änderung der Richtlinie "Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116 b SGB V " (im Folgenden: die Richtlinie) betreffend die "Konkretisierung der Multiplen Sklerose in der Anlage 3" und betreffend die "Konkretisierung der Tuberkulose und Umgruppierung aus Anlage 3 in Anlage 2 der Richtlinie". Der Sache nach will die Klägerin erreichen, dass der ambulanten Krankenhausbehandlung eines Patienten bei diesen Erkrankungen die gesicherte Diagnose und die Überweisung durch einen niedergelassenen Facharzt vorausgehen ("Facharztfilter").