SG Hamburg vom 05.11.2009
S 21 KR 1271/08
Normen:
SGB V § 10; SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3;

Klagebefugnis bei der Geltendmachung von Leistungsansprüchen des Kindes aus der Familienversicherung

SG Hamburg, vom 05.11.2009 - Aktenzeichen S 21 KR 1271/08

DRsp Nr. 2010/22864

Klagebefugnis bei der Geltendmachung von Leistungsansprüchen des Kindes aus der Familienversicherung

Die Ausgestaltung der Familienversicherung als eigene Versicherung des Familienangehörigen in § 10 SGB V hat zur Folge, dass daraus resultierende Leistungsansprüche nicht mehr, wie früher unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung, dem Stammversicherten, sondern dem Familienangehörigen selbst zustehen. Nur dieser ist deshalb in der Regel berechtigt, die betreffenden Ansprüche zu verfolgen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 10; SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3;