BSG - Beschluss vom 04.11.2009
B 8 SO 38/09 B
Normen:
SGG § 54 Abs. 4; SGG § 88; SGG § 95; SGG § 99;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 8/08
SG Stralsund, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 28/07

Klageänderung nach Erlass eines ungünstigen Widerspruchsbescheides im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 04.11.2009 - Aktenzeichen B 8 SO 38/09 B

DRsp Nr. 2009/28510

Klageänderung nach Erlass eines ungünstigen Widerspruchsbescheides im sozialgerichtlichen Verfahren

Nach Erlass eines ungünstigen Widerspruchsbescheides kann eine Klage geändert und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage fortgeführt werden. Wird jedoch gesondert Untätigkeitsklage erhoben, so kann sie wegen der anderweitigen Rechtshängigkeit nicht als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage mit identischem Streitgegenstand fortgeführt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30.7.2009 (L 9 SO 8/08) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 4; SGG § 88; SGG § 95; SGG § 99;

Gründe:

I

Im Streit sind Leistungen der Sozialhilfe, ua Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zeit vom 15.7.2002 bis 18.3.2003, in der sich der Kläger in Norwegen aufhielt.