LAG Frankfurt/Main, vom 20.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 513/16
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 5320/15
Klageänderung im RechtsmittelverfahrenBestimmtheit des Klageantrags im gesamten InstanzenzugZulässigkeit der Klageerweiterung in der Revisionsinstanz als SonderfallUmfang und Inhalt des Entgeltanspruchs eines freigestellten BetriebsratsmitgliedsBenachteiligungs- und Begünstigungsverbot bei BetriebsratsmitgliedernPauschalierung für Zuschläge für die Erschwernis der Arbeit zu ungünstigen Zeiten bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern
BAG, Urteil vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 206/17
DRsp Nr. 2019/1539
Klageänderung im RechtsmittelverfahrenBestimmtheit des Klageantrags im gesamten InstanzenzugZulässigkeit der Klageerweiterung in der Revisionsinstanz als SonderfallUmfang und Inhalt des Entgeltanspruchs eines freigestellten BetriebsratsmitgliedsBenachteiligungs- und Begünstigungsverbot bei BetriebsratsmitgliedernPauschalierung für Zuschläge für die Erschwernis der Arbeit zu ungünstigen Zeiten bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern
Orientierungssätze:1. Nach § 37 Abs. 2BetrVG ist einem Betriebsratsmitglied während der Zeit der Erbringung erforderlicher Betriebsratstätigkeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, das es verdient hätte, wenn es gearbeitet hätte. Zu dem weiterzuzahlenden Arbeitsentgelt zählen alle Vergütungsbestandteile, auch Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, nicht dagegen Aufwendungsersatz (Rn. 31).2. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, mit der einem Betriebsratsmitglied wegen seines Betriebsratsmandats die Zahlung einer Vergütung während der Betriebsratstätigkeit zugesagt wird, die über das nach § 37 Abs. 2BetrVG zulässige Maß hinausgeht, begünstigt das Betriebsratsmitglied iSv. § 78 Satz 2 BetrVG in unzulässiger Weise. Eine derartige Vereinbarung ist nach § 134BGB nichtig (Rn. 34).
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