ArbG Trier, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1913/13
Klageabweisung im Berufungsverfahren bei Säumnis des nicht vertretenen Beklagten und unschlüssigem Sachvortrag der Klägerin
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.04.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 666/14
DRsp Nr. 2015/11161
Klageabweisung im Berufungsverfahren bei Säumnis des nicht vertretenen Beklagten und unschlüssigem Sachvortrag der Klägerin
1. Ein klagestattgebendes Versäumnisurteil kommt nur dann in Betracht, wenn die Klage schlüssig begründet ist; das gilt auch im Berufungsverfahren.2. Der nach Maßgabe der gesetzlichen Fiktion des § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO als zugestanden angesehene Sachvortrag der klagenden Partei muss schlüssig sein und damit den Klageantrag oder den Berufungsantrag rechtfertigen; die Regelung des § 331 Abs. 1ZPO beinhaltet lediglich eine Geständnisfiktion, so dass die Schlüssigkeit nur auf solche Tatsachen gestützt werden kann, die auch einem Geständnis gemäß § 288ZPO zugänglich sind.3. Das als zugestanden anzusehende tatsächliche Vorbringen rechtfertigt den gestellten Sachantrag dann nicht, wenn die klagende Partei nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen behauptet oder rechtshindernde oder rechtsvernichtende Tatsachen oder ihrerseits vorträgt, dass die beklagte Partei eine rechtshemmende Einrede geltend gemacht hat; lediglich soweit das tatsächliche schriftsätzliche Vorbringen den Klageantrag rechtfertigt, ist antragsgemäß Versäumnisurteil zu erlassen, anderenfalls ist die Klage oder das Rechtsmittel durch "unechtes" Versäumnisurteil abzuweisen.
Tenor
1. 2.
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