LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.10.2023
L 5 KA 10/22 KL
Normen:
KHG § 18a; SGB V § 120 Abs. 4 S. 1;

Klage von Krankenkassenverbänden gegen einen Schiedsspruch zur Höhe der Vergütung für Leistungen von einer Univeritätsklink betriebenen Hochschulambulanzen

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.10.2023 - Aktenzeichen L 5 KA 10/22 KL

DRsp Nr. 2024/5188

Klage von Krankenkassenverbänden gegen einen Schiedsspruch zur Höhe der Vergütung für Leistungen von einer Univeritätsklink betriebenen Hochschulambulanzen

Tenor

1. Der Beschluss der Beklagten vom 06.10.2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Festsetzung der Vergütung der Hochschulambulanzen der Beigeladenen für die Jahre 2019 und 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KHG § 18a; SGB V § 120 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die von der beklagten Schiedsstelle festgesetzte Höhe der Vergütung für Leistungen der von der Beigeladenen betriebenen Hochschulambulanzen - mit Ausnahme der Zahnmedizin - für die Jahre 2019 und 2020.