Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 29.10.2014 geändert. Der Bescheid vom 18.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2013 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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