LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.09.2015
L 19 AS 2333/14
Normen:
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2 Hs. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 5/14

Klage gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung vorläufig bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB IIVerspätete Mitteilung der Zwangsräumung der WohnungUnterlassen einer endgültigen Bewilligungsentscheidung nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts und stattdessen Erlass eines auf § 48 SGB X gestützten Änderungsbescheids mit Wirkung für die VergangenheitNotwendigkeit einer endgültigen Entscheidung über das Leistungsbegehren nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 2333/14

DRsp Nr. 2015/17849

Klage gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung vorläufig bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II Verspätete Mitteilung der Zwangsräumung der Wohnung Unterlassen einer endgültigen Bewilligungsentscheidung nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts und stattdessen Erlass eines auf § 48 SGB X gestützten Änderungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit Notwendigkeit einer endgültigen Entscheidung über das Leistungsbegehren nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts

Nach Wegfall der Voraussetzungen für die zunächst nur vorläufige Bewilligung der existenzsichernden Leistungen muss der Leistungsträger nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts eine endgültige Entscheidung über das Leistungsbegehren nach § 328 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 SGB III treffen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 29.10.2014 geändert. Der Bescheid vom 18.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2013 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2 Hs. 1;

Tatbestand