LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.09.2015
L 5 KR 414/13
Normen:
SGG § 143; SGG § 144; SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1; SGB VI § 9 Abs. 1; SGB VI § 10; SGB VI § 11; SGB VI § 12 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 (44) KR 68/09

Klage eines Rentenversicherungsträgers gegen eine Krankenkasse auf Erstattung seiner Aufwendungen für eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme eines VersichertenDurchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme kurz vor Ausscheiden des Versicherten aus dem Erwerbsleben wegen Erreichens der AltersgrenzeKeine Berücksichtigung des absehbaren Ausscheidens des Versicherten aus dem Erwerbsleben als Ausschlussgrund des § 12 Abs. 1 SGB VIKeine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Ausschlussgrundes in § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIDoppelte Weiterleitung eines Rehabilitationsantrags

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 414/13

DRsp Nr. 2016/229

Klage eines Rentenversicherungsträgers gegen eine Krankenkasse auf Erstattung seiner Aufwendungen für eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme eines Versicherten Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme kurz vor Ausscheiden des Versicherten aus dem Erwerbsleben wegen Erreichens der Altersgrenze Keine Berücksichtigung des absehbaren Ausscheidens des Versicherten aus dem Erwerbsleben als Ausschlussgrund des § 12 Abs. 1 SGB VI Keine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Ausschlussgrundes in § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI Doppelte Weiterleitung eines Rehabilitationsantrags

1. Regelt der Gesetzgeber explizit - wie hier in § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI - den Fall des (bevorstehenden) Ausscheidens aus dem Erwerbsleben, indem er exakt die Voraussetzungen normiert, unter denen dieser Umstand für die Gewährung von Teilhabeleistungen Bedeutung entfalten soll, verbietet es sich, den Anwendungsbereich des betroffenen Ausschlussgrundes auszuweiten. 2. § 14 SGB IX sieht nur eine einmalige Weiterleitung eines Rehabilitationsantrags vor. Der Träger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, ist in jedem Fall zur Leistung verpflichtet und nicht berechtigt, den Antrag seinerseits weiterzuleiten.