Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Sie ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin dargelegten, den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Gründe für die Abänderung der angefochtenen Entscheidung, auf deren Prüfung der Senat insoweit gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, zwei der ihr derzeit zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen nach der Besoldungsgruppe A 14
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