LSG Hessen - Beschluß vom 03.05.2006
L 9 B 16/06 SO
Normen:
SGG § 193 Abs. 1 § 88 Abs. 1 § 88 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 09.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SO 25/05

Klage bei Untätigkeit des Widerspruchsführers

LSG Hessen, Beschluß vom 03.05.2006 - Aktenzeichen L 9 B 16/06 SO

DRsp Nr. 2007/20201

Klage bei Untätigkeit des Widerspruchsführers

Ist lediglich die Absendung des Widerspruchs mittels Telefax durch Fax-Absendeprotokoll, nicht aber der Ausdruck der elektronisch übertragenen Textdatei mit eingescannter Unterschrift beim Empfänger nachgewiesen, so entspricht die Belastung der beklagten Behörde mit den Kosten der Untätigkeitsklage nicht billigem Ermessen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1 § 88 Abs. 1 § 88 Abs. 2 ;
Vorinstanz: SG Gießen, vom 09.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SO 25/05