SG Gießen, vom 09.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SO 25/05
Klage bei Untätigkeit des Widerspruchsführers
LSG Hessen, Beschluß vom 03.05.2006 - Aktenzeichen L 9 B 16/06 SO
DRsp Nr. 2007/20201
Klage bei Untätigkeit des Widerspruchsführers
Ist lediglich die Absendung des Widerspruchs mittels Telefax durch Fax-Absendeprotokoll, nicht aber der Ausdruck der elektronisch übertragenen Textdatei mit eingescannter Unterschrift beim Empfänger nachgewiesen, so entspricht die Belastung der beklagten Behörde mit den Kosten der Untätigkeitsklage nicht billigem Ermessen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]