LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.01.2009
9 Sa 648/08
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; BBiG § 17 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1662/07

Klage auf weitere Ausbildungs- und Arbeitsvergütung bei sittenwidriger Lohnvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 648/08

DRsp Nr. 2009/10737

Klage auf weitere Ausbildungs- und Arbeitsvergütung bei sittenwidriger Lohnvereinbarung

1. Ein besonders auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die vereinbarte Vergütung von 250 EUR netto unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten einen Stundenlohn in Höhe von 2,50 EUR ergibt, dem ein tariflicher Stundenlohn nach dem Gehaltstarifvertrag für die Angestellten in Rheinland-Pfalz (gültig ab 1.5.2005) von 8,50 EUR brutto gegenübersteht und der vereinbarte Stundenlohn mithin nur knapp 1/3 des tariflichen Lohnes erreicht. 2. Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB setzt in subjektiver Hinsicht weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht voraus; es genügt, dass die Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. 3. Eine verwerfliche Gesinnung muss schon dann bejaht werden, wenn sich die Begünstigte zumindest leichtfertig der Einsicht verschließt, dass sich der andere Teil nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag eingelassen hat; gerade wenn die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer in den Betrieb aufnimmt, um ihm einen Gefallen zu tun und um zu vermeiden, dass er auf der Straße steht, belegt dies, dass sie davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer aus ihrer Sicht auf eine Tätigkeit bei ihr angewiesen ist.