LAG Köln - Urteil vom 28.09.2022
11 Sa 128/22
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GeschGehG § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1229/20

Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger SchädenWiederholungsgefahr als Voraussetzung eines UnterlassungsanspruchsGeschäftsgeheimnis i.S.d. § 2 GeschGehGUnwirksamkeit einer unbegrenzten Catch-All-Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

LAG Köln, Urteil vom 28.09.2022 - Aktenzeichen 11 Sa 128/22

DRsp Nr. 2023/4697

Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger Schäden Wiederholungsgefahr als Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs Geschäftsgeheimnis i.S.d. § 2 GeschGehG Unwirksamkeit einer unbegrenzten "Catch-All-Klausel" nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

1. Wird Klage auf Feststellung erhoben, dass die Gegenseite verpflichtet sei, zukünftige Schäden zu ersetzen, liegt ein Feststellungsinteresse vor, wenn der Schadenseintritt möglich ist, auch wenn Art und Umfang sowie Zeitpunkt des Eintritts noch ungewiss sind. Es muss lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen. 2. Ein auf Wiederholungsgefahr gründender Unterlassungsanspruch erfordert regelmäßig, dass das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch ist. 3. Ein Geschäftsgeheimnis liegt vor, wenn es weder allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert ist und es angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zum Schutz der verkörperten Informationen gibt.