LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.04.2015
L 11 SF 667/14 EK R
Normen:
GVG § 198 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 2; GVG § 200 S. 1; SGG § 202; SGG § 183; SGG § 197a; ÜGG Art. 23;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 170/09

Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines sozialgerichtlichen VerfahrensBejahung einer unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen L 11 SF 667/14 EK R

DRsp Nr. 2015/20699

Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens Bejahung einer unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens

1. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten des Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 S. 2 GVG). Feste Zeitvorgaben sind mit § 198 GVG nicht vereinbar. 2. Die Verfahrensdauer ist unangemessen i.S.v. § 198 Abs. 1 S. 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ("Gesamtabwägung") ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin Entschädigung in Höhe von 500,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 5/6, das beklagte Land zu 1/6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 2; GVG § 200 S. 1; SGG § 202; SGG § 183; SGG § 197a; ÜGG Art. 23;

Tatbestand