LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.04.2012
8 Sa 39/12
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1181/11

Klage auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin gegen Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 39/12

DRsp Nr. 2012/15840

Klage auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin gegen Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

1. Einer ordnungsgemäßen ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu; sie begründet eine tatsächliche Vermutung, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig war. 2. Hat der auf Betreiben der Arbeitgeberin tätig gewordene Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) die Zweifel der Arbeitgeberin an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ausdrücklich als nicht berechtigt erachtet, erweist sich der Einwand, dass sowohl die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als auch das Gutachten des Medizinischen Dienstes nicht auf einer körperlichen Untersuchung des Arbeitnehmers beruhen, als unerheblich, wenn eine solche im Hinblick auf das diagnostizierte Krankheitsbild (depressive Verstimmung, Dysthymie) wohl weder angebracht noch erforderlich erscheint.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.12.2011, Az.: 10 Ca 1181/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers.