LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2024
L 3 AS 2081/23
Normen:
§ 41a SGB II a.F. ; § 67 SGB II a.F. ; SGB X § 48; SGB X § 50;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 29.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 612/21

Klage auf Aufhebung der vorläufigen Entscheidung über die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II und gegen die damit verbundene Erstattungsforderung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen L 3 AS 2081/23

DRsp Nr. 2024/3166

Klage auf Aufhebung der vorläufigen Entscheidung über die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II und gegen die damit verbundene Erstattungsforderung

Der Grundsicherungsträger kann seinen gemäß § 41a SGB II a.F. in Verbindung mit § 67 SGB II a.F. ergangenen Bescheid über die vorläufige Bewilligung von Leistungen sowohl während als auch nach dem Ende des fraglichen Bewilligungszeitraums jedenfalls dann gestützt auf §§ 48, 50 SGB X aufheben und die Erstattung überzahlter Leistungen fordern, wenn die nachträglich eingetretene wesentliche Änderung auf Umständen beruht, die nicht Grund der vorläufigen Bewilligung waren (hier: ungewissene Höhe der aus selbständiger Tätigkeit erzielten Einnahmen), sondern einen anderen Sachverhalt betreffen (hier: Erzielung von Einkommen aus einem dem Grundsicherungsträger nicht bekannten Beschäftigungsverhältnis).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.06.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 41a SGB II a.F. ; § 67 SGB II a.F. ; SGB X § 48; SGB X § 50;

Tatbestand