BSG - Beschluß vom 27.03.2006
B 12 KR 28/05 B
Normen:
KVLG (1989) § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 2672/04
SG Stuttgart, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 5991/02

Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 27.03.2006 - Aktenzeichen B 12 KR 28/05 B

DRsp Nr. 2006/11252

Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren

Es handelt sich nicht um eine klärungsbedürftige Frage, ob die Einbeziehung eines landwirtschaftlichen Unternehmers in die Pflichtversicherung nach dem KVLG eine Benachteiligung gegenüber anderen Unternehmern ohne sachlichen Grund darstellt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

KVLG (1989) § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Gegenstand des Rechtsstreits ist, ob die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers bei der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse geendet hat. Nachdem der Kläger mit der beigeladenen Krankenkasse für den Gartenbau in mehreren Verwaltungs- und Gerichtsverfahren um das Bestehen von Versicherungspflicht nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) gestritten hatte, war diese bestands- bzw rechtskräftig festgestellt. Daraufhin stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass die bei ihr bestehende freiwillige Mitgliedschaft auf Grund der vorrangigen Pflichtversicherung nach dem KVLG geendet habe. Der hiergegen gerichtete Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 5. April 2005 Beschwerde eingelegt.