BSG - Beschluß vom 17.01.2002
B 11 AL 250/01 B
Normen:
BBiG § 4 Abs. 1 § 23 Abs. 1 § 31 Abs. 1 ; SGB III § 59 Nr. 1 § 60 Abs. 1 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 10 AL 43/01 - 11.10.2001,
SG Würzburg, vom 06.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 506/00

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren, förderungsfähiges Berufsausbildungsverhältnis bei der Berufsausbildungsbeihilfe

BSG, Beschluß vom 17.01.2002 - Aktenzeichen B 11 AL 250/01 B

DRsp Nr. 2002/11652

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren, förderungsfähiges Berufsausbildungsverhältnis bei der Berufsausbildungsbeihilfe

1. Für die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtssache muß die Beschwerdebegründung darlegen, dass sich die Rechtsfrage ernsthaft stellt und ihre Klärung im allgemeinen Interesse erforderlich erscheint. 2. Ein von der Industrie- und Handelskammer (IHK) ausdrücklich als Umschulung- und nicht als Berufsausbildungsverhältnis bewertetes Bildungsverhältnis ist auch dann nicht als ein Berufsausbildungsverhältnis zu behandeln, wenn es die IHK lediglich in Ermangelung eines besonderen Registers als Umschulungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse aufgenommen hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BBiG § 4 Abs. 1 § 23 Abs. 1 § 31 Abs. 1 ; SGB III § 59 Nr. 1 § 60 Abs. 1 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die allein auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig, denn der geltend gemachte Zulassungsgrund ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG geforderten Weise dargelegt.