Dienstvertragsordnung für die Angestellten der evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (DienstVO) § 14 ; BAT § 29 Abschnitt B Abs. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 476
BAGE 106, 6
NZA-RR 2004, 218
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 96/01
ArbG Braunschweig, vom 29.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 277/00
Kirchendienst - Höhe des Ortszuschlags
BAG, Urteil vom 03.04.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 78/02
DRsp Nr. 2003/13589
Kirchendienst - Höhe des Ortszuschlags
»§ 14 DienstVO berechtigt den kirchlichen Arbeitgeber nicht zu einer Minderung des Ortszuschlags der Stufe 1 eines im Kirchendienst beschäftigten Angestellten, wenn dessen im öffentlichen Dienst beschäftigter Ehegatte den ungekürzten Verheiratetenzuschlag bezieht.«
Orientierungssätze:1. Die Kürzungsregel des § 29 Abschn. B Abs. 5BAT, nach der ein Angestellter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 (Ehegattenanteil) des für ihn maßgeblichen Ortszuschlags nur zur Hälfte erhält, soweit sein Ehegatte ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und Ortszuschlag der Stufe 2 bezieht, bezweckt, daß trotz der Kürzung mindestens ein Ehegattenanteil von 100 % für beide Ehepartner verbleibt.2. Die Höchstgrenzenregelung des § 14 DienstVO bei der Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 29 Abschn. B Abs. 5BAT gestattet eine Kürzung des Verheiratetenzuschlags eines kirchlichen Angestellten auch dann, wenn dessen im öffentlichen Dienst beschäftigter Ehegatte einen ungekürzten Verheiratetenzuschlag bezieht.
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