LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 21.10.2015
L 15 BK 13/13
Normen:
BKGG § 6a; SGB III § 129; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; BKGG § 6a Abs. 1 Nr. 2; SGB II § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 04.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BK 15/10

Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGGBegriff des EinkommensAbsetzungen vom EinkommenDifferenzierung von Bruttoeinkommen und Nettoeinkommen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen L 15 BK 13/13

DRsp Nr. 2016/5143

Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG Begriff des Einkommens Absetzungen vom Einkommen Differenzierung von Bruttoeinkommen und Nettoeinkommen

1. Das Ziel des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG ist darauf beschränkt, zu verhindern, dass Familien ausschließlich wegen der Unterhaltsbelastung durch Kinder von unterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II abhängig werden. 2. Als maßgebliches elterliches Einkommen definiert § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG ausdrücklich das Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes; der Einkommensbegriff in § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG stimmt hiernach - soweit nicht Wohn- oder Kindergeld betroffen sind - mit dem Einkommensbegriff des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II deckungsgleich überein. 3. Soweit bei der Bemessung der unterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 SGB II Absetzungen vom Einkommen vorzunehmen sind, handelt es sich bei deren Berücksichtigung um einen von der Definition des Einkommens in § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II losgelösten, zusätzlichen Berechnungsschritt ("Vom Einkommen sind abzusetzen "), den § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG mit seiner allein auf § 11 Abs. 1 S. 1 beschränkten Bezugnahme vollständig ausklammert.

Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 4. September 2013 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: