FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.10.2012
14 K 4711/10
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2c; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3b; AufenthG § 23a; AufenthG § 2 Abs. 2; SGB IV § 7;

Kindergeldberechtigung eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers während eines Probearbeitsverhältnisses

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2012 - Aktenzeichen 14 K 4711/10

DRsp Nr. 2013/15

Kindergeldberechtigung eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers während eines Probearbeitsverhältnisses

Hält sich ein Elternteil seit mindestens drei Jahren gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf und hat einen Aufenthaltstitel nach § 23a AufenthG und ist berechtigt erwerbstätig zu sein, begründet auch ein Probearbeitsverhältnis einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 2 Nr. 3b EStG.

1. Unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 5. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. November 2010 wird die Beklagte verpflichtet, für Juli 2005 für die Kinder B, C, D, E, F und G Kindergeld in der gesetzlichen Höhe festzusetzen (für B, C und D je 154,– EUR und für E, F und G je 179,– EUR).

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.