FG Münster - Urteil vom 24.07.2012
11 K 489/11 Kg
Normen:
EStG § 63; EStG § 64; BKGG § 1; BKGG § 3; VO (EG) Nr 987/2009 Art 60; EStG § 62;

Kindergeldanspruch im Verhältnis Deutschland/Spanien

FG Münster, Urteil vom 24.07.2012 - Aktenzeichen 11 K 489/11 Kg

DRsp Nr. 2012/19083

Kindergeldanspruch im Verhältnis Deutschland/Spanien

1) Vorrangig kindergeldberechtigt im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG kann nur derjenige sein, der selbst die Voraussetzungen des § 62 EStG bzw. § 1 BKGG erfüllt. 2) Eine sog. Familienbetrachtung gemäß Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 steht dem nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 63; EStG § 64; BKGG § 1; BKGG § 3; VO (EG) Nr 987/2009 Art 60; EStG § 62;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob dem Kläger für den Zeitraum Mai bis September 2010 (Streitzeitraum) Kindergeld zusteht. Der Kläger hat die Klage, soweit sie sich zunächst auch auf den Zeitraum Oktober 2010 bis Februar 2011 bezogen hat, zurückgenommen.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Vater der am 18. März 1992 geborenen L. sowie des am 19. Oktober 1994 geborenen O.. Von der Kindesmutter ist er seit Juni 2010 geschieden. Er lebte zunächst mit seiner damaligen Ehefrau und den Kindern in Spanien. Seit Juli 2008 lebt der Kläger wieder in Deutschland. Hier war er zunächst nichtselbständig tätig (bis 12. Oktober 2008), danach war er inhaftiert. Ab Juni 2010 bezog der Kläger Arbeitslosengeld gem. § 117 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III).