FG Düsseldorf - Urteil vom 08.02.2012
7 K 1530/11 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2; BKGG § 1 Abs. 1 Satz 1; EGV Nr. 883/2004 Art. 68; EGV Nr. 987/2009 Art. 60;

Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften Vaters - Berechtigung bei Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Kindesmutter in Polen - Anspruchskonkurrenz nach Art.68 EGV Nr. 883/2004

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 7 K 1530/11 Kg

DRsp Nr. 2013/20557

Kindergeldanspruch eines im Inland wohnhaften Vaters – Berechtigung bei Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Kindesmutter in Polen – Anspruchskonkurrenz nach Art.68 EGV Nr. 883/2004

Ein in Deutschland wohnhafter Vater hat für sein bei der Kindesmutter in Polen lebendes Kind Anspruch auf Kindergeld, wenn der Kindesmutter in Polen auf Grund der Höhe ihrer Einkünfte in Polen kein Anspruch auf Familienleistungen zusteht und deshalb eine Anspruchskonkurrenz i.S.d. des Art.68 EGV Nr. 883/2004 mit dem deutschen Kindergeldanspruch nicht besteht.. Dem Anspruch des Vaters steht die Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der in Polen lebenden Kindesmutter nicht entgegen, da diese selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG nicht erfüllt und daher keine i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG anspruchsberechtigte Person sein kann.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet dem Kläger ab Januar 2011 Kindergeld für seine Tochter „A“ (geb. 1.1.2011) in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2; BKGG § 1 Abs. 1 Satz 1; EGV Nr. 883/2004 Art. 68; EGV Nr. 987/2009 Art. 60;

Tatbestand: