LSG Hessen - Urteil vom 16.10.2015
L 5 EG 23/14
Fundstellen:
DStR 2016, 2049
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 EG 9/13

Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

LSG Hessen, Urteil vom 16.10.2015 - Aktenzeichen L 5 EG 23/14

DRsp Nr. 2015/18254

Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. September 2014 und der Bescheid des Beklagten vom 20. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2013 geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin höheres Elterngeld für das Kind D. unter Berücksichtigung der für die Monate September, Oktober und Dezember 2012 im Mai 2013 geleisteten Lohnnachzahlungen als im Bemessungszeitraum erzieltes Erwerbseinkommen für die Zeit vom 14. Juni 2013 bis 13. Juni 2014 in gesetzlichem Umfang zu gewähren.

II.

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 14. Juni 2013 bis 13. Juni 2014 zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere die Berücksichtigung einer Gehaltsnachzahlung streitig, die die Klägerin aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs von ihrem Arbeitgeber im Mai 2013 erhalten hat.