1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO nicht vorliegen.
1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die Kläger haben weder einen tragenden Rechtssatz noch eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/64).
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