VGH Bayern - Beschluss vom 23.10.2007
12 ZB 07.739
Normen:
BayKiBiG Art. 7 Abs. 1 ; BayKiBiG Art. 7 Abs. 2 ; BayKiBiG Art. 23 Abs. 4 Satz 1 ; SGB VIII § 5 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen RN 3 K 06.2178

Kindergartenrecht; Heimrecht: Kinderbetreuungsgesetz; Förderung der Betreuung außerhalb der Aufenthaltsgemeinde; zwingende Gründe; Wunsch- und Wahlrecht der Eltern

VGH Bayern, Beschluss vom 23.10.2007 - Aktenzeichen 12 ZB 07.739

DRsp Nr. 2008/4057

Kindergartenrecht; Heimrecht: Kinderbetreuungsgesetz; Förderung der Betreuung außerhalb der Aufenthaltsgemeinde; zwingende Gründe; Wunsch- und Wahlrecht der Eltern

»Das Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt allein keinen "zwingenden persönlichen Grund" i.S.v. Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG dar.«

Normenkette:

BayKiBiG Art. 7 Abs. 1 ; BayKiBiG Art. 7 Abs. 2 ; BayKiBiG Art. 23 Abs. 4 Satz 1 ; SGB VIII § 5 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO nicht vorliegen.

1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die Kläger haben weder einen tragenden Rechtssatz noch eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/64).