SG Osnabrück, vom 25.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 An 6/96
Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten, Vormerkung bei Auslandserzeihung
BSG, Urteil vom 31.08.2000 - Aktenzeichen B 4 RA 51/99 R
DRsp Nr. 2001/8210
Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten, Vormerkung bei Auslandserzeihung
1. Eine Begünstigung deutscher Staatsbürger, die als Arbeitnehmer bei der Europäischen Gemeinschaft entgeltlich beschäftigt sind und deshalb in Brüssel wohnen, hinsichtlich der Vormerkung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten gegenüber anderen deutschen Arbeitnehmern, die bei einem anderen Arbeitgeber in Brüssel, im übrigen Belgien oder in einem sonstigen Mitgliedstaat entgeltlich beschäftigt sind und deshalb dort wohnen und ihre Kinder dort erziehen müssen, ist auch durch Art. 3 Abs. 1 und Art. 25GG nicht geboten.2. Nationale Rentenversicherungsträger oder ein Mitgliedstaat werden durch das primäre und sekundäre Gemeinschaftsrecht nicht dazu verpflichtet, den Tatbestand einer nach seinem Recht nicht rechtserheblichen Auslandserziehung im Versicherungskonto zu speichern und vorzumerken.3. Im allgemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit vom 7.12.1957 sind keine Vorschriften enthalten, welche die Vormerkung von Tatbeständen der Auslandserziehung als Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung vorschreiben oder erlauben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]