LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.2007
11 Sa 96/06
Normen:
TVÜ-VKA § 5 Abs. 6 § 11 Abs. 1, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 181/06

Kinderbezogener Ortszuschlag bei Elternzeit im September 2005

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 96/06

DRsp Nr. 2007/14273

Kinderbezogener Ortszuschlag bei Elternzeit im September 2005

»1. Nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA sind kinderbezogene Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage auch demjenigen Elternteil zu zahlen, das sich im September 2005 in Elternzeit befand und deshalb in diesem Monat keine Bezüge erhielt.2. Eine solche Auslegung der vom Wortlaut her mehrdeutigen Tarifvorschrift ergibt sich unter Berücksichtigung eines in den §§ 5 Abs. 6 und 11 Abs. 3 TVÜ-VKA zum Ausdruck kommenden gemeinsamen Rechtsgedankens.«

Normenkette:

TVÜ-VKA § 5 Abs. 6 § 11 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist der Klägerin den kinderbezogenen Ortszuschlag für ihr Kind in der Zeit ab 09.01.2006 fortzuzahlen.

Die Klägerin ist seit 25.09.2000 (nach Darstellung der Beklagten bereits seit 07.01.1997) bei der beklagten Stadt als Erzieherin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der BAT und findet nunmehr der TVöD vereinbarungsgemäß Anwendung. Die Klägerin nahm in der Zeit vom 22.07.2003 bis 08.01.2006 Elternzeit in Anspruch, um ihr Kind zu versorgen, für das sie auch das ganze Jahr 2005 über Kindergeld bezogen hat. Seit dem 09.01.2006 ist die Klägerin auf der Grundlage einer Ergänzungsvereinbarung vom 02.12.2006 zu 50 Prozent teilzeitbeschäftigt.