BVerwG - Urteil vom 25.04.2002
5 C 17.01
Normen:
SGB VIII §§ 22 24 74 79 80 ;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 17.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 869/00
VG Hannover, vom 14.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 2738/98

Kinder- und Jugendhilferecht - Förderung von Kindergärten der freien Jugendhilfe; Jugendhilfe, Förderung von Kindergärten der freien -; Kindergärten, Förderung von - der freien Jugendhilfe; Zuständigkeit für die Förderung von Kindergärten der freien Jugendhilfe

BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 5 C 17.01

DRsp Nr. 2002/12509

Kinder- und Jugendhilferecht - Förderung von Kindergärten der freien Jugendhilfe; Jugendhilfe, Förderung von Kindergärten der freien -; Kindergärten, Förderung von - der freien Jugendhilfe; Zuständigkeit für die Förderung von Kindergärten der freien Jugendhilfe

»Zuständig ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für eine Förderung von Kindergartenplätzen in einem außerhalb seines Gebietes gelegenen Kindergarten dann, wenn er damit den Kindern aus seinem Gebiet, die ihm gegenüber einen Anspruch auf Besuch eines Kindergartens haben, ausreichend Kindergartenplätze anbieten kann (wie BVerwG vom 25. April 2002 - BVerwG 5 C 18.01 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).«

Normenkette:

SGB VIII §§ 22 24 74 79 80 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt für seinen in der Landeshauptstadt H. gelegenen Kindergarten mit Rücksicht auf die dort betreuten Kinder aus dem Gebiet des ursprünglich beklagten Landkreises H. von der Beklagten als dessen Rechtsnachfolgerin einen Betriebskostenzuschuss für das Kindergartenjahr 1996/97 in Höhe von 92 082,00 DM.