VG Stuttgart - Urteil vom 25.02.2015
7 K 3350/12
Normen:
SGB X § 105 Abs. 1; SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 86d; SGB VIII § 86;

Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern; Leistungsbegriff; Unterbrechung von Jugendhilfeleistungen

VG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 7 K 3350/12

DRsp Nr. 2015/6833

Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern; Leistungsbegriff; Unterbrechung von Jugendhilfeleistungen

Zur zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung von Jugendhilfeleistungen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

SGB X § 105 Abs. 1; SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 86d; SGB VIII § 86;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Jugendhilfekosten, die er vom 08.11.2011 bis zum 07.08.2013 im Zusammenhang mit der teilstationären Unterbringung von X aufgebracht hat.

Bei dem am 16.08.1995 geborenen X wurde 2009 eine seelische Behinderung festgestellt (u.a. Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, F90.1). Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Klägers wohnten zu diesem Zeitpunkt an verschiedenen Wohnorten im Zuständigkeitsbereich des Beklagten; X hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter.

Auf Antrag der Eltern bewilligte der Beklagte X mit Bescheid vom 18.09.2009 ab dem 10.09.2009 Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII durch Unterbringung in der Wochen-Wohngruppe X der Diakonischen Jugendhilfe X und Beschulung in einer Schule für Erziehungshilfe. Die Wochenenden verbrachte X bei seiner Mutter.

Die Mutter von X zog am 01.01.2010 nach X um. Die Beklagte ging davon aus, dass gemäß § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII ihre bisherige Zuständigkeit bestehen bleibt.