VG Freiburg - Urteil vom 12.01.2016
4 K 1932/15
Normen:
SGB VIII § 94 Abs. 3; SGB VIII § 94 Abs. 4;

Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - Kostenbeitrag; Kindergeld; Empfehlungen zur Kostenbeteiligung Baden-Württemberg

VG Freiburg, Urteil vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 4 K 1932/15

DRsp Nr. 2016/16867

Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - Kostenbeitrag; Kindergeld; Empfehlungen zur Kostenbeteiligung Baden-Württemberg

Die Kürzungsregelung des § 94 Abs. 4 SGB VIII ist auch auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII anwendbar.

Der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 werden aufgehoben, soweit in ihnen ein Kostenbeitrag von mehr als 119,60 € monatlich festgesetzt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 94 Abs. 3; SGB VIII § 94 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe eines Kostenbeitragsbescheides.

Der am 30.12.1997 geborene Sohn der Klägerin N erhält seit dem 19.10.2012 stationäre Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch das Jugendamt der Beklagten.