VG Freiburg - Urteil vom 18.11.2016
4 K 2981/15
Normen:
SGB X § 111 S. 1; SGB X § 111 S. 2;

Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - Jugendhilfeleistungen; Kostenerstattung; Ausschlussfrist

VG Freiburg, Urteil vom 18.11.2016 - Aktenzeichen 4 K 2981/15

DRsp Nr. 2016/19498

Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - Jugendhilfeleistungen; Kostenerstattung; Ausschlussfrist

§ 111 Satz 2 SGB X erfasst nicht den Fall, in dem die (Jugendhilfe-)Leistungen, für die Kostenerstattung begehrt wird, nicht von dem erstattungspflichtigen, sondern von dem erstattungsberechtigten Leistungsträger gewährt wurden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

SGB X § 111 S. 1; SGB X § 111 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Kostenerstattung für gewährte Hilfen zur Erziehung in der Zeit vom 24.04.2012 bis zum 03.11.2012 und vom 20.11.2012 bis zum 26.01.2013 in Höhe von 25.530,50 EUR zugunsten von L. J.

Beginnend mit dem 07.09.2009 bewilligte die Klägerin den (gemeinsam) sorgeberechtigten Eltern des am 27.06.1997 geborenen L. J. Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. , die in der Folgezeit (zumindest) bis zu Beginn des Jahres 2013 in unterschiedlichen Formen (u. a. Erziehung in Tagesgruppe, Heimerziehung) und mit gelegentlichen Unterbrechungen bewilligt wurde. Zu Beginn der Leistung (am 07.09.2009) lebte L. im Haushalt seiner Mutter in der Stadt F.; der Vater lebte (damals und zumindest bis zum Ende des Bewilligungszeitraums), von der Mutter getrennt, in L. Am 01.01.2010 zog die Mutter von F. nach K. im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald um, wo sie zumindest bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gewohnt hat.