1. Das Jugendamt hat aufgrund eigener "sozialpädagogischer Fachlichkeit" eine eigenständige, von der fachlichen Stellungnahme nach § 35a Abs. 1 aSGB VIII abgrenzbare Einschätzung vorzunehmen, ob aufgrund der festgestellten seelischen Störung eine Teilhabebeeinträchtigung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2SGB VIII vorliegt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit (wesentlich mehr als 50 % ) zu erwarten ist.2. Die im Rahmen einer Diagnose nach § 35a Abs. 1 aSGB VIII getroffenen Feststellungen zu Achse 5 (abnorme psychosoziale Umstände) und insbesondere Achse 6 (Globalbeurteilung der psychosozialen Anpassung - GAS -) des Multiaxialen Klassifikationsschemas psychischer Störungen im Kindes- und Jugendalter liefern Beiträge zur Beurteilung der sozialen Beeinträchtigung und der Teilhabe eines jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft. Die in beiden Achsen verschlüsselten Aspekte bedürfen der Überprüfung und abschließenden Beurteilung durch das Jugendamt.3. Zur Übernahme der Schulkosten für ein privates Gymnasium bei Vorliegen eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms.4. Zur Zulässigkeit der Selbstbeschaffung gemäß § 36aSGB VIII.
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