Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Kläger vom 27.9.2011 auf Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Söhne XXX und XXX im Waldorfkindergarten Künzelsau-Morsbach unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Kläger begehren von der Beklagten die Erstattung von Elternbeiträgen für die Betreuung ihrer Kinder im Waldorfkindergarten.
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